Händler & Hersteller

Überlassung
Jede erlaubnispflichtige Überlassung ist fristgerecht (binnen 14 Tagen) anzuzeigen und wird im Nationalen Waffenregister (NWR) erfasst, entweder durch den Händler oder die zuständige Waffenbehörde.
Waffenrechtliche BegriffeIm Sinne des Waffengesetzes Anlage 1 überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt.
Anzeigepflichten
Besteht für den Erwerb eine Anzeigepflicht?
Ja, gemäß § 37 WaffG.
Speicheranlass im NWR
Besteht für den Erwerb ein Speicheranlass im NWR?
Ja, der Speicheranlass zu den Anzeigepflichten ist in § 5 Nr. 7 WaffRG geregelt.
Vergleich der Überlassungsarten
| Code | Beschreibung | Erwerber im NWR registriert | Erwerber zeigt Erwerb an |
|---|---|---|---|
| 1 | Überlassen an WBK-Inhaber oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung | Ja | Ja |
| 2 | Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG | Ja | Ja |
| 3 | Überlassen an Inhaber einer Ersatzbescheinigung | Nein | Nein |
| 4 | Überlassen an vom Geltungsbereich des WaffG ausgenommene Behörden und Institutionen | Nein | Nein |
| 5 | Überlassen an Erwerber in Mitgliedstaat | Nein | Nein |
| 6 | Überlassen an Erwerber in Drittstaat | Nein | Nein |
| 7 | Überlassen an Jagdscheininhaber, der noch nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist | Nein | Ja |
| 8 | Überlassen an sonstigen Berechtigten | Nein | Nein |
| 9 | Überlassen an zuständige Waffenbehörde | Nein | Nein |
| 10 | Überlassen an WBK-Inhaber; der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht | Ja | Nein |
| 11 | Überlassen an Erwerber ohne vorhandene Anzeigebescheinigung und ohne Erlaubnis nach § 21 WaffG | Nein | Ja |
Überlassungsarten
- Überlassen an WBK-Inhaber, Inhaber einer nicht gewerblichen Herstellungserlaubnis oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung (XWaffe-Code: 1)
- Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG (XWaffe-Code: 2)
- Überlassen an Inhaber einer Ersatzbescheinigung (XWaffe-Code: 3)
- Überlassen an vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommene deutsche Behörden und deutsche Institutionen (XWaffe-Code: 4)
- Überlassen an Erwerber in Mitgliedstaat (XWaffe-Code: 5)
- Überlassen an Erwerber in Drittstaat (XWaffe-Code: 6)
- Überlassen an Jagdscheininhaber, der noch nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist (XWaffe-Code: 7)
- Überlassen an sonstigen Berechtigten (XWaffe-Code: 8)
- Überlassen an zuständige Waffenbehörde (XWaffe-Code: 9)
- Überlassen an WBK-Inhaber; der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht. (XWaffe-Code: 10)
- Überlassen an Erwerber ohne vorhandene Anzeigebescheinigung und ohne Erlaubnis nach §21 WaffG (XWaffe-Code: 11)
Weitere Informationen
Überlassungsmeldung: Unverzüglich
Die NWR-Meldung ist unverzüglich nach der Aufgabe der tatsächlichen Gewalt über die Waffe oder das Waffenteil abzugeben (§ 37 WaffG und AWaffV). „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern – in der Praxis am Tag der Übergabe oder spätestens am nächsten Werktag.
Umdatierung einer Meldung ist verboten
Eine Überlassung darf nicht in die Zukunft datiert werden. Das Meldedatum muss dem tatsächlichen Übergabedatum entsprechen oder davor liegen. Eine Vorausmeldung ist technisch nicht zulässig.
Rückabwicklungsfrist einer Meldung
Eine NWR-Meldung kann innerhalb von maximal 100 Tagen rückabgewickelt werden, sofern die betroffene NWR-ID (W-ID/T-ID) noch nicht weiterverarbeitet wurde.
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Erwerb
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (Hersteller/Händler) dürfen Schusswaffen und Munition im Rahmen ihres Gewerbes erwerben. Grundsätzlich ist der Erwerb unverzüglich elektronisch nach den Vorgaben des Nationalen Waffenregisters anzuzeigen.
Waffenrechtliche BegriffeIm Sinne dieses Gesetzes, erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt.
Anzeigepflichten
Besteht für den Erwerb eine Anzeigepflicht?
Ja, gemäß § 37 WaffG.
Speicheranlass im NWR
Besteht für den Erwerb ein Speicheranlass im NWR?
Ja, der Speicheranlass zu den Anzeigepflichten ist in § 5 Nr. 7 WaffRG geregelt.
Vergleich der Erwerbsarten
| Beschreibung | Waffe im NWR registriert | Überlasser im NWR registriert | Überlasser zeigt Überlassung an |
|---|---|---|---|
| Erwerb von Hersteller, Händler, WBK-Inhaber oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung | Ja | ||
| Erwerb von WBK-Inhaber; die Überlassung unterfällt keiner Anzeigepflicht. | |||
| Erwerb von sonstigem Überlasser | | | ||
| Erwerb von Überlasser aus Mitgliedstaat | | | ||
| Erwerb von Überlasser aus Drittstaat | | |
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Allgemeine Information für Händler und Hersteller zum Nationalen Waffenregister (NWR)
Seit dem Start der NWR-Phase 2 (NWR II) am 1. September 2020 gilt für Waffenhändler und Hersteller die Pflicht, bestimmte Vorgänge direkt an das Nationale Waffenregister (NWR) zu melden. Der Start von NWR II beruht auf der Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/853) in deutsches Recht.
Hintergrund: Warum gibt es das?
Mit NWR-Phase 2 wurde die Pflicht zur direkten Einbindung des Waffenhandels geschaffen, um eine vollständige Rückverfolgbarkeit des Waffenverkehrs zu erreichen – von der Herstellung bis zum Endbesitzer. Damit setzt Deutschland die EU-Feuerwaffenrichtlinie um und stärkt die innere Sicherheit.
Technische Umsetzung
Für die Meldungen ans NWR müssen Händler und Hersteller die vom Bundesverwaltungsamt (BVA) bereitgestellte technische Infrastruktur nutzen.
Alle weiteren Informationen erhalten Sie hier
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