
Überlassen an WBK-Inh.; der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht
Diese Überlassungsart ist zu verwenden, wenn der Waffenhändler eine Waffe oder ein wesentliches Waffenteil nur vorübergehend an einen WBK-Inhaber überlässt und der Erwerber keiner Anzeigepflicht gegenüber seiner Waffenbehörde unterliegt. Sie darf nur in diesen Fällen genutzt werden und nicht, wenn aus der vorübergehenden Überlassung eine Anzeigepflicht für den WBK-Inhaber entsteht.
Anwendungsfälle
Erfassung aller vorübergehenden Überlassungen von einem Waffenhändler an einen WBK-Inhaber, bei denen für den WBK-Inhaber keine Anzeigepflicht nach § 37 WaffG gegenüber seiner Behörde besteht.
Das Ziel ist, den tatsächlichen Besitz- und Umgangsstatus der Waffe im NWR abzubilden, auch wenn kein endgültiger Eigentumswechsel stattfindet und der private WBK-Inhaber selbst keine Meldung abgibt.