Grafik Erwerb

Überlassen an WBK-Inh.; der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht

Diese Überlassungsart ist zu verwenden, wenn der Waffenhändler eine Waffe oder ein wesentliches Waffenteil nur vorübergehend an einen WBK-Inhaber überlässt und der Erwerber keiner Anzeigepflicht gegenüber seiner Waffenbehörde unterliegt. Sie darf nur in diesen Fällen genutzt werden und nicht, wenn aus der vorübergehenden Überlassung eine Anzeigepflicht für den WBK-Inhaber entsteht.

 

Anwendungsfälle

Erfassung aller vorübergehenden Überlassungen von einem Waffenhändler an einen WBK-Inhaber, bei denen für den WBK-Inhaber keine Anzeigepflicht nach § 37 WaffG gegenüber seiner Behörde besteht.

Das Ziel ist, den tatsächlichen Besitz- und Umgangsstatus der Waffe im NWR abzubilden, auch wenn kein endgültiger Eigentumswechsel stattfindet und der private WBK-Inhaber selbst keine Meldung abgibt.

 

  • Anwenden bei Rücküberlassung nach Reparatur
  • Anwenden bei Rücküberlassung nach Verwahrung
  • Anwenden bei Rücküberlassung nach erfolglosem Kommissiongeschäft
  • Anwenden bei Leihe
  • Anwenden bei Überlassung an einen Sachverständigen
  • Anwenden bei Überlassung eines nicht eintragungspflichtigen Waffenteils