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Mitnahme von Waffen ins Ausland
Dieser Beitrag gibt privaten Waffenbesitzern einen Überblick über die waffenrechtlichen Anforderungen bei der Mitnahme von Schusswaffen und Munition in andere Staaten. Im Fokus stehen Reisen in einen Mitgliedstaat (EU-/Schengenraum) sowie in einen waffenrechtlichen Drittstaat.
Grundbegriffe: Verbringen und Mitnahme
Mitnahme
Die Mitnahme liegt vor, wenn eine berechtigte Person Waffen oder Munition vorübergehend auf einer Reise, ohne Aufgabe des Besitzes, zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes bringt.
Typische Anlässe sind Jagdreisen, die Teilnahme an Schießsportveranstaltungen oder Brauchtumsveranstaltungen im Ausland. Entscheidend ist, dass die Waffe nach Abschluss der Reise wieder nach Deutschland zurückgeführt wird.
Verbringen
Vom Verbringen spricht das Waffengesetz, wenn Waffen oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel eines Besitzwechsels transportiert werden, also z. B. bei Umzug, dauerhafter Überlassung, Reparatur im Ausland mit Besitzaufgabe oder beim endgültigen Verkauf ins Ausland.
In diesem Beitrag wird der Schwerpunkt auf die Mitnahme durch private Waffenbesitzer gelegt; die wesentlichen Unterschiede zum Verbringen werden nur dort angesprochen, wo sie für die Praxis relevant sind.
Mitgliedstaaten und Drittstaaten
Das Waffengesetz unterscheidet zwischen dem Verkehr mit Mitgliedstaaten und mit waffenrechtlichen Drittstaaten. Mitgliedstaaten im Sinne des Waffengesetzes sind die EU-Mitgliedstaaten sowie die Schengenstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Waffenrechtliche Drittstaaten sind alle anderen Staaten, die weder der Europäischen Union noch dem Schengenraum angehören, etwa die USA oder Kanada.
Rechtsgrundlagen
- § 29–33 Waffengesetz (WaffG) – Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition
- 12 WaffG – Befreiungen von der Erlaubnispflicht, u. a. für Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen
- 38 WaffG – Mitführpflichten von Erlaubnissen und Ausweisdokumenten
- Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG – Begriffsbestimmungen Verbringen und Mitnahme
- Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-VO) – Ausfuhr von Feuerwaffen in Drittstaaten
- EU-Feuerwaffenrichtlinie 91/477/EWG in der Fassung der RL 2008/51/EG und der Änderungsrichtlinie 2017 – Mitnahme innerhalb der EU
Die nationale Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt im WaffG sowie in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Mitnahme in einen Mitgliedstaat
Allgemeiner Grundsatz
Die Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist in der Regel vor der Reise bei der zuständigen Waffenbehörde am Wohnsitz zu beantragen.
Parallel dazu sind die innerstaatlichen Bestimmungen des Zielstaates zu beachten. Viele Mitgliedstaaten verlangen zusätzlich ihre eigene Zustimmung oder tragen die Erlaubnis in den Europäischen Feuerwaffenpass ein.
Europäischer Feuerwaffenpass
Der Europäische Feuerwaffenpass (EFP) ist ein von der deutschen Waffenbehörde ausgestelltes Dokument, das die Berechtigung zum Besitz der dort eingetragenen Schusswaffen nachweist. Er entfaltet seine Wirkung im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten und den Schengenstaaten.
Der EFP ersetzt jedoch grundsätzlich keine Mitnahmeerlaubnis, kann aber für bestimmte Personengruppen (z. B. Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen) in Verbindung mit einem Nachweis des Reisezwecks ausreichen, wenn der Zielstaat hiervon Gebrauch macht.
Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen
Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen profitieren bei der Mitnahme in andere Mitgliedstaaten von Erleichterungen. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt der Europäische Feuerwaffenpass mit eingetragenen Waffen und ein Beleg für den Reisezweck, etwa eine Jagdeinladung oder eine Einladung zu einem Schießsportwettkampf.
Die Einzelheiten sind in § 32 WaffG geregelt. Für Kurzwaffen oder Waffen außerhalb der begünstigten Kategorien kann zusätzlich eine förmliche Mitnahmeerlaubnis erforderlich sein.
Mitnahme durch Deutschland (Transit)
Führt die Reiseroute durch Deutschland, gelten die Vorschriften des § 32 WaffG auch für den Transit. Ausländische Waffenbesitzer müssen je nach Fall eine Mitnahmeerlaubnis der deutschen Behörden und einen Beleg für den Reisezweck mitführen.
Mitnahme in einen Drittstaat
Ausfuhr in einen Drittstaat
Die Mitnahme von Feuerwaffen und Munition aus Deutschland in waffenrechtliche Drittstaaten unterliegt neben dem Waffengesetz der Verordnung (EU) Nr. 258/2012. Für Feuerwaffen, wesentliche Teile und die in Anhang I der Verordnung genannte Munition ist grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
Zuständig für die außenwirtschaftsrechtliche Ausfuhrgenehmigung ist regelmäßig das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die waffenrechtlichen Voraussetzungen nach dem WaffG müssen daneben erfüllt sein.
Ausnahme für Jäger und Sportschützen
Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Feuerwaffen-VO sieht für Jäger und Sportschützen eine Ausnahme von der Ausfuhrgenehmigungspflicht vor, wenn die Mitnahme im Rahmen einer Reise erfolgt und die Munitionsmengen 800 Patronen für Jäger bzw. 1.200 Patronen für Sportschützen nicht übersteigen.
In diesen Fällen genügt regelmäßig ein Nachweis über Zweck und Dauer der Reise (z. B. Jagdeinladung, Turnierausschreibung) sowie die nationalen Erlaubnisse zum Besitz der mitgenommenen Waffen und Munition. Die waffenrechtliche Anmeldepflicht bei der Ein- oder Ausreise bleibt dennoch bestehen.
Wiederausfuhr und vorübergehende Ausfuhr
Wird eine Waffe nur vorübergehend in einen Drittstaat verbracht, etwa zur Reparatur, Ausstellung oder Begutachtung, können je nach Konstellation erleichterte Regelungen gelten. Die Feuerwaffen-VO erlaubt z. B. eine wiederausfuhrbezogene Ausnahme, wenn die Waffe zuvor ausnahmsweise ohne Ausfuhrgenehmigung in einen Drittstaat ausgeführt wurde.
Unabhängig davon sind die waffenrechtlichen Erlaubnispflichten des WaffG sowie die zollrechtlichen Anmelde- und Nachweispflichten an der Außengrenze zu beachten.
Anmelde- und Mitführpflichten
Anmeldung an der Grenze
Beim Verbringen oder bei der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG besteht eine Anmelde- und Nachweispflicht bei den zuständigen Zollstellen oder der Bundespolizei. Die zuständigen Behörden prüfen dabei die waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Vorlage der Original-Erlaubnisscheine.
Die Anmeldung erfolgt unabhängig von der zollrechtlichen Abfertigung. Waffen und Munition können z. B. im Versandverfahren oder über Zolllager geführt werden, ohne dass dies die waffenrechtliche Anmeldepflicht entfallen lässt.
Mitzuführende Unterlagen im Inland
Wer in Deutschland eine Schusswaffe führt, muss neben einem Personalausweis oder Pass die jeweiligen waffenrechtlichen Erlaubnispapiere mit sich führen. Hierzu gehören insbesondere Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Europäischer Feuerwaffenpass, Erlaubnisscheine zum Verbringen oder zur Mitnahme sowie ggf. Jagdschein.
Die Ausweispflichten sind in § 38 WaffG geregelt. Werden die erforderlichen Dokumente nicht mitgeführt, drohen waffenrechtliche Maßnahmen bis hin zur Sicherstellung oder Beschlagnahme der Waffen.
Mitnahme per Flugzeug
Auf Flugreisen dürfen Waffen und Munition nicht im Handgepäck, sondern nur im aufgegebenen, gesicherten Gepäck transportiert werden. Trotz der Übergabe an das Luftfahrtunternehmen gilt die Mitnahme waffenrechtlich als ohne Aufgabe des Besitzes, solange die tatsächliche Gewalt nur zur Durchführung des Transports abgegeben wird.
Zusätzlich zu den zivilen Luftverkehrsbestimmungen der Fluggesellschaft und des Abflug-/Ziellandes sind daher die waffenrechtlichen Mitnahme- und Anmeldebestimmungen einzuhalten. Die erforderlichen Erlaubnisscheine sind im Original mitzuführen.
Rolle des Nationalen Waffenregisters
Die im Zusammenhang mit Verbringen und Mitnahme erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse werden im Nationalen Waffenregister abgebildet. Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnisse sind im Erlaubniskatalog über spezifische Codes (u. a. 25, 26, 27, 29) hinterlegt und werden über XWaffe‑Nachrichten zwischen Waffenbehörden und NWR ausgetauscht.
Waffen selbst dürfen bestimmten Erlaubnissen, insbesondere Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnissen, in der Registerkomponente nicht dauerhaft zugeordnet werden. Die Zentrale Komponente bricht in diesen Fällen die Verarbeitung ab, um eine klare Trennung zwischen Erlaubnis und Waffenbestand zu gewährleisten.
Praktische Hinweise für private Waffenbesitzer
- Planen Sie Auslandsreisen mit Waffen frühzeitig und berücksichtigen Sie Bearbeitungszeiten der Waffenbehörden und ggf. des BAFA.
- Prüfen Sie vor jeder Reise zusätzlich die Rechtslage im Zielstaat (z. B. zu zugelassenen Kalibern, Magazinkapazitäten, verbotenen Waffenkategorien).
- Führen Sie Erlaubnisscheine, EFP, Einladungen (Jagd, Wettkampf) und Identitätsdokumente stets im Original mit.
- Bei Unklarheiten zur Einordnung eines Staates als Mitgliedstaat oder Drittstaat hilft die staats- und gebietssystematische Liste des Statistischen Bundesamtes weiter.
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Legende: HuH = Waffenhändler und -hersteller
| Lfd. Nr. | Fallkonstellation | Meldung | Hinweis / XWaffe-Code |
|---|---|---|---|
| 1 | HuH erwirbt von HuH | Erwerbsmeldung, Erwerb von Hersteller, Händler, WBK-Inhaber, Inhaber einer nicht gewerblichen Herstellungserlaubnis oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung | XWaffe-Code: 1 |
| 2 | HuH erwirbt Einstecklauf vorübergehend von WBK-Inhaber, z. B. zur Reparatur | Keine Meldung erforderlich | Gemäß Aussage BMI, da der Einstecklauf beim WBK-Inhaber nicht eintragungspflichtig und nicht eingetragen ist. |
| 2a | HuH erwirbt Einstecklauf vorübergehend von WBK-Inhaber, z. B. zur Reparatur. Sonderfall: Der WBK-Inhaber hat den Einstecklauf ohne rechtliche Verpflichtung in seine WBK eintragen lassen. | Erwerbsmeldung, Erwerb von WBK-Inhaber | Überlassung unterfällt keiner Anzeigepflicht. XWaffe-Code: 2. Anmerkung: ohne Anzeigepflicht. |
| 3 | HuH erwirbt Einstecklauf dauerhaft von WBK-Inhaber, z. B. durch Ankauf oder Inzahlungnahme | Erwerbsmeldung, Erwerb von sonstigem Überlasser | Unter Angabe der Klardaten des Überlassers. XWaffe-Code: 3 |
| 3a | HuH erwirbt Einstecklauf dauerhaft von WBK-Inhaber, z. B. durch Ankauf oder Inzahlungnahme. Sonderfall: Der WBK-Inhaber hat den Einstecklauf ohne rechtliche Verpflichtung in seine WBK eintragen lassen. | Erwerbsmeldung, Erwerb von Hersteller, Händler, WBK-Inhaber, Inhaber einer nicht gewerblichen Herstellungserlaubnis oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung | XWaffe-Code: 1. Anmerkung: mit Anzeigepflicht. |
| Lfd. Nr. | Fallkonstellation | Meldung | Hinweis / XWaffe-Code |
|---|---|---|---|
| 4 | HuH überlässt Einstecklauf aus eigenem Warenbestand an WBK-Inhaber | Überlassungsmeldung, Überlassen an WBK-Inhaber, Inhaber einer nicht gewerblichen Herstellungserlaubnis oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung | NWR-ID-Nummer ist vorhanden. XWaffe-Code: 1 |
| 5 | HuH überlässt Einstecklauf, den er vorübergehend vom gleichen WBK-Inhaber erworben hat, z. B. zur Reparatur, zurück an den WBK-Inhaber | Keine Meldung erforderlich | Gemäß Aussage BMI, da der Einstecklauf beim WBK-Inhaber nicht eintragungspflichtig ist und auch vorher nicht eingetragen war. |
| 5a | HuH überlässt Einstecklauf, den er vorübergehend von einem WBK-Inhaber erworben hat, z. B. zur Reparatur, zurück an den WBK-Inhaber. Sonderfall: Der WBK-Inhaber hat den Einstecklauf ohne rechtliche Verpflichtung in seine WBK eintragen lassen. | Überlassungsmeldung, Überlassen an WBK-Inhaber | Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht. XWaffe-Code: 10 |
| 6 | HuH überlässt an HuH | Überlassungsmeldung, Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG | XWaffe-Code: 2 |
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