Händler & Hersteller

Erwerb von sonstigem Überlasser
Der Erwerbsprozess „Erwerb von sonstigem Überlasser“ wird verwendet, wenn eine Waffe oder ein Waffenteil von einer berechtigten Person oder Institution erworben wird, die keinem anderen speziellen Erwerbsprozess zugeordnet werden kann und nicht im NWR registriert ist. Da in diesen Fällen keine NWR-ID des Überlassers verfügbar ist, sind für die NWR-Meldung die Personen- oder Firmendaten zu erfassen.
Anwendungsfälle
Wann ist diese Erwerbsart von Ihnen als Händler oder Hersteller anzuwenden?
Benötigte Daten für die Meldung
Folgende Angaben sind Pflicht
- Eigene Identifikationsdaten
- Personen-ID (F-ID)
- Erlaubnis-ID (E-ID)
- Datum des Erwerbs
- Daten des Überlassers
- Rechtsstellung des Überlassers → natürliche oder juristische Person
- Firmen- und Personendaten des Überlassers (Name, Anschrift, Staat)
- Statusfeld
- Bestätigung "Waffe im Besitz?" Ja / Nein
- Angaben zur Waffe / zu wesentlichen Waffenteilen
- NWR-IDs unbekannt
- Vollständige Neuerfassung der Waffendaten mit Seriennummer und allen verbauten Teilen
- W-IDs und T-IDs für die Waffe bzw. die Waffenteile werden neu vergeben
- NWR-IDs bekannt
- Waffen-ID ( W-ID) / Waffenteil-ID ( T-ID)
- relevante technische Waffendaten (Herstellerbezeichnung, Munitionsbez. / Kaliber, Waffenfeingliederung ...)
- NWR-IDs unbekannt
Fallkonstellationen
Welche Meldung muss ein Händler durchführen, wenn eine Waffe zum Beschussamt gesendet wird oder vom Beschussamt zurückkehrt?
1. Die Waffe / Waffenteil soll zum Beschussamt versendet werden
Nachdem Sie die erforderlichen Arbeiten an der Waffe / dem Waffenteil durchgeführt haben, soll die Waffe dem Beschussamt vorgelegt werden. Da dann die Waffe/Waffenteil ihren Besitz verlässt, muss dies über das NWR Meldeportal gemeldet werden. Da es sich bei dem Beschussamt um eine berechtigte Institution ohne ID handelt, melden Sie die notwendige Überlassung an das NWR mit dem Prozess:
„Überlassen an sonstigen Berechtigten“
Hier sind neben der Angaben, dass es sich um eine juristische Person handelt die Erwerberdaten als Firmendaten einzugeben. Ebenso sind die NWR-ID und verschiedene Parameter der Waffe/Waffenteil anzugeben.
2. Die Waffe kommt vom Beschussamt zurück
Nachdem die Waffe / das Waffenteil Sie wieder vom Beschussamt erreicht hat, diese sich also wieder in Ihrem Besitz befindet, müssen Sie dies dem Register wieder mitteilen. Bitte benutzen Sie hierzu den Prozess:
„Erwerb von sonstigem Überlasser“
Bitte geben Sie an, dass Sie im Besitz der Waffe / des Waffenteil sind, sowie alle erforderlichen Angaben des Überlassers als Firmendaten und die ID‘s und Parameter der Waffe / des Waffenteils.
3. Rückgabe an den Kunden
Nun können Sie die Waffe / das Waffenteil an Ihren Kunden zurückgeben und die Überlassung über das NWR Meldeportal melden.
Erwerb einer Behördenwaffe ohne vorhandene NWR-ID des Überlassers
Für den Erwerb einer bislang nicht im NWR registrierten Waffe von einem Inhaber einer Ersatzbescheinigung ist die Erwerbsart „Erwerb von sonstigem Berechtigten“ zu verwenden.
Inhaber einer Ersatzbescheinigung gelten in diesem Zusammenhang als sonstige Berechtigte. Bei dieser Erwerbsart ist berücksichtigt, dass der Überlasser als Person nicht im NWR erfasst ist und daher über keine P-ID verfügt. Statt einer P-ID müssen die Personen- oder Firmendaten des Überlassers angegeben werden.
Im Rahmen dieser Erwerbsart kann außerdem ausgewählt werden, ob die Waffe mit bekannter oder ohne bekannte W-ID erworben wird.
In den meisten Fällen sind Waffen, die auf einer Ersatzbescheinigung eingetragen sind, noch nicht im NWR registriert. Wird daher die Variante „Waffe ohne bekannte W-ID“ gewählt, erzeugt das NWR mit der Erwerbsmeldung automatisch eine neue W-ID und teilt diese mit.
In Einzelfällen kann jedoch auch eine Waffe mit bereits vorhandener W-ID erworben werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Händler dem Inhaber einer Ersatzbescheinigung nach dem 01.09.2020 bereits eine Waffe überlassen hat und diese später wieder zurückerhält, etwa:
- zur Reparatur
- zur Verwahrung
- zum Umbau
- zum Austausch wesentlicher Waffenteile
- aufgrund der Aufgabe des Besitzes
In diesen Fällen kann bei der Erwerbsmeldung die bereits bekannte W-ID verwendet werden.
Unterscheidung von Fallgruppen - NWR-ID oder Firmen- und Personendaten?
1. Erwerb einer Waffe mit vorhandener W-ID
- Beispiele:
- Rückerwerb einer registrierten Waffe eines anderen Betriebs (ohne Handels- oder Herstellungserlaubnis) nach Verschönerungsarbeiten.
- Rückerwerb nach amtlicher Prüfung (Beschussamt).
- Dabei liegt für die Waffe bereits eine NWR-ID vor.
- Wenn der Überlasser nicht im NWR registriert ist, sind seine Firmen- und Personendaten anzugeben. Dies gilt insbesondere für zum Erwerb und zur Überlassung berechtigte Stellen ohne NWR‑ID, wie etwa ein Beschussamt.
2. Erwerb einer Waffe ohne vorhandene W-ID
- Beispiel:
- Erwerb von Waffen von Personen/Institutionen, die zwar berechtigt, aber nicht im NWR registriert sind (Inhaber einer Ersatzbescheinigung, Polizei, Staatsanwaltschaft etc.).
- Hier muss angegeben werden, dass eine Waffe ohne bekannte W-ID übernommen wird, woraufhin im Meldeprozess eine neue W-ID und T-IDs für die Waffenteile erzeugt werden.
3. Sonderfälle
- Beispiel:
- bei Rückerwerb nach vorübergehender amtlicher Sicherstellung.
- Auch bei Erwerb von Behörden oder Ersatzbescheinigungsinhabern kann es vorkommen, dass Waffen mit bekannter W-ID erworben werden.
- Diese Fälle sind der ersten Gruppe zuzuordnen.
Weitere Informationen
Verwaltungsvorschriften
Gibt es Verwaltungsvorschriften zum Erwerb?
Nein, die Verwaltungsvorschriften wurden zuletzt im Jahr 2012 aktualisiert. Die heute geltenden Anzeigepflichten der §§ 37ff WaffG wurden jedoch erst im Zuge des Inkrafttretens des 3. WaffRÄndG am 01.09.2020 eingeführt.
BKA-Leitfaden
Beinhaltet der BKA-Leitfaden Hilfestellungen zur Fertigstellung? Ja, siehe hierzu Kapitel….

FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Erwerbsart - „Erwerb von sonstigem Überlasser“
Frage 1
Antwort 1
Frage 2
Lorum ....
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- Kategorie: Händler & Hersteller

Bedeutung dieser Erwerbsart
Der Erwerb von sonstigem Überlasser betrifft insbesondere Waffenhändler, wenn Waffen oder Waffenteile von Berechtigten übernommen werden, die nicht im Nationalen Waffenregister (NWR) registriert sind.
1. Anwendungsfälle -37d
Wann ist diese Erwerbsart von Ihnen als Händler oder Hersteller anzuwenden?
- Rückerwerb von Waffen von Betrieben, die Verschönerungsarbeiten durchgeführt haben.
- Rückerwerb von Waffen nach Beschussprüfung durch das Beschussamt (ausgenommen Fälle der Fertigstellung).
- Erwerb von Waffen, die weder über eine NWR-ID (W-ID) verfügen noch von registrierten Überlassern stammen, etwa von Behörden oder Inhabern einer Ersatzbescheinigung.
2. Benötigte Daten für die Meldung
- NWR Firmen-ID (F-ID)
- NWR Erlaubnis-ID (E-ID)
- Erwerbsdatum
- Angabe, dass sich die Waffe bei Anzeige im Besitz befindet
- Klardaten des Überlassers (Name, Vorname, Anschrift)
- NWR-ID der Waffe/des Waffenteils (W-ID oder T-ID), sofern vorhanden
- Kontrolldaten: Herstellerbezeichnung, Munition/Kaliber, Waffentyp
- Optional: Seriennummer
3. Unterscheidung von Fallgruppen - NWR-ID oder Klardaten?
-
1. Erwerb einer Waffe mit vorhandener W-ID
- Beispiele:
- Rückerwerb einer registrierten Waffe eines anderen Betriebs nach Verschönerungsarbeiten.
- Rückerwerb nach amtlicher Prüfung (Beschussamt).
- Dabei liegt für die Waffe bereits eine NWR-ID vor.
- Der Überlasser ist nicht im NWR registriert, weshalb dessen Klardaten anzugeben sind.
- Beispiele:
-
2. Erwerb einer Waffe ohne vorhandene W-ID
- Beispiel:
- Erwerb von Waffen von Personen/Institutionen, die zwar berechtigt, aber nicht im NWR registriert sind (Inhaber einer Ersatzbescheinigung, Polizei, Staatsanwaltschaft etc.).
- Hier muss angegeben werden, dass eine Waffe ohne bekannte W-ID übernommen wird, woraufhin im Meldeprozess eine neue W-ID und T-IDs für die Waffenteile erzeugt werden.
- Beispiel:
-
3. Sonderfälle
- Beispiel:
- bei Rückerwerb nach vorübergehender amtlicher Sicherstellung.
- Auch bei Erwerb von Behörden oder Ersatzbescheinigungsinhabern kann es vorkommen, dass Waffen mit bekannter W-ID erworben werden.
- Diese Fälle sind der ersten Gruppe zuzuordnen.
- Beispiel:
4. Häufig gestellte Fragen

FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Erwerbsart - „Erwerb von sonstigem Überlasser“
Wer kann das schon genau sagen...
Wer kann das schon genau sagen...
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1. Erwerb einer Waffe mit vorhandener W-ID
- Unverzüglich melden.
- Beispiele: Rückerhalt einer Waffe von einem Betrieb oder vom Beschussamt.
- Da Überlasser nicht im NWR registriert ist → Klardaten angeben.
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2. Erwerb einer Waffe ohne vorhandene W-ID
- Betrifft Erwerb von nicht registrierten Waffen von nicht registrierten Stellen (z. B. Ersatzbescheinigung, Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaft).
- In der Meldung angeben: Erwerb ohne bekannte W-ID.
- System vergibt im Verarbeitungsprozess automatisch eine neue W-ID.
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3. Sonderfälle
- In seltenen Fällen kann auch beim Erwerb von Behörden/Ersatzbescheinigungs-Inhabern eine Waffe mit bekannter W-ID vorliegen (z. B. Rückgabe einer sichergestellten Waffe).
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Erwerb von WBK-Inh.; die Überlassung unterfällt keiner Anzeigepflicht
Diese Erwerbsart ist vom Waffenhändler zu verwenden, wenn er von einem WBK-Inhaber eine Waffe oder ein wesentliches Waffenteil nur vorübergehend übernimmt. Dies gilt insbesondere bei einer Übernahme zum Zweck der Reparatur, Verwahrung oder des Kommissionsverkaufs. Für den WBK-Inhaber entsteht aus dieser vorübergehenden Überlassung keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Waffenbehörde.
Anwendungsfälle
Erfassung aller Erwerbsvorgänge von einem WBK-Inhaber, bei denen aus seiner Überlassung keine Anzeigepflicht nach § 37 WaffG gegenüber seiner Behörde besteht.
Das Ziel ist, den tatsächlichen Besitz- und Umgangsstatus der Waffe im NWR abzubilden, auch wenn kein endgültiger Eigentumswechsel stattfindet und der private WBK-Inhaber selbst keine Meldung abgibt.
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Erwerb von WBK-Inhaber; die Überlassung unterfällt keiner Anzeigepflicht. -37d
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