Händler & Hersteller

Erwerb von Überlasser aus Drittstaat
Ein „Erwerb von Überlasser aus Drittstaat“ liegt vor, wenn eine erlaubnispflichtige Waffe oder ein wesentliches Waffenteil von einem außerhalb der Europäischen Union ansässigen Überlasser an einen in Deutschland Berechtigten überlassen und von diesem erworben wird.
Anwendungsfälle
Diese Erwerbsart ist bei sämtlichen Erwerbsvorgängen von ausländischen Überlassern aus Drittstaaten auszuwählen.
Fallkonstellationen
Einfuhr einer halbautomatischen Büchse aus den USA
Einfuhr von Waffen aus den USA
Einfuhrerlaubnis
Für die Einfuhr der Waffen aus den USA ist vorab eine Einfuhrerlaubnis in Form einer Verbringungserlaubnis erforderlich.
Zuständig ist die Waffenbehörde am Firmensitz der einführenden Waffenhandelsfirma.
Durchfuhr über andere EU-Mitgliedstaaten
Erfolgt die Einfuhr nicht unmittelbar aus den USA nach Deutschland, sondern über andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ist zusätzlich eine Durchfuhrerlaubnis des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.
Dies betrifft beispielsweise Transporte über Häfen wie Rotterdam mit anschließendem Weitertransport auf dem Landweg nach Deutschland.
Meldung im NWR
Im NWR ist die Waffe mit dem Meldeanlass „Erwerb von Überlasser aus Drittstaat“ zu melden.
Zusätzlich sind alle wesentlichen Waffenteile der Waffe zu erfassen.
Beschuss
Da die Waffe nicht aus einem Staat des gemeinsamen Abkommens über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen (C.I.P.) stammt, ist nach der Einfuhr ein Beschuss durch ein deutsches Beschussamt erforderlich.
Feststellungsbescheid des BKA
Bestehen Zweifel, ob die zu importierende Waffe nach deutschem Waffenrecht zulässig ist, sollte vor der Einfuhr ein Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 WaffG beim BKA beantragt werden.
Dies ist insbesondere bei halbautomatischen Waffen zu beachten.
Verbotene Gegenstände
Enthalten die Waffen nicht ausschließlich zivile halbautomatische Waffenteile, können sie als verbotene Gegenstände eingestuft werden.
Der Umgang mit solchen Gegenständen, insbesondere Einfuhr, Erwerb, Besitz oder Handel, stellt ohne Ausnahmegenehmigung des BKA einen Straftatbestand dar.
Einfuhr von Flinten inklusive Schalldämpfer aus England
Beschusszeichen / C.I.P.-Beschuss
Beim Import einer Waffe aus dem Ausland ist entscheidend, ob die Waffe bereits ein in Deutschland anerkanntes amtliches Beschusszeichen trägt.
- Trägt die Waffe ein anerkanntes Beschusszeichen eines C.I.P.-Mitgliedstaates, ist grundsätzlich kein erneuter Beschuss in Deutschland erforderlich.
- Fehlt ein anerkanntes Beschusszeichen, muss die Waffe vor dem Inverkehrbringen in Deutschland durch ein deutsches Beschussamt geprüft und beschossen werden.
- Beschusszeichen aus dem Vereinigten Königreich werden in Deutschland weiterhin anerkannt, da das Vereinigte Königreich trotz Brexit Mitglied der C.I.P. geblieben ist.
Einfuhrgenehmigung
Für das dauerhafte Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenteilen und Schalldämpfern aus einem Drittstaat nach Deutschland ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich.
- Rechtsgrundlage sind insbesondere §§ 29 ff. WaffG.
- Die Einfuhrgenehmigung ist vor dem Verbringen bei der zuständigen Waffenbehörde zu beantragen.
- Zusätzlich können außenwirtschaftsrechtliche oder zollrechtliche Vorgaben zu beachten sein.
- Bei der Einfuhr aus einem Drittstaat ist regelmäßig auch zu prüfen, ob im Herkunftsstaat eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
Meldung im NWR
Meldeanlass
Für die Einfuhr der Flinten ist der Meldeanlass „Erwerb von Überlasser aus Drittstaat“ (XWaffe-Code: 6) zu verwenden.
Angaben zum Überlasser
Da der Überlasser im Ausland nicht im NWR registriert ist, sind dessen Personen- oder Firmendaten zu erfassen.
Besitzstatus
Für die Meldung ist erforderlich, dass sich die Waffe bereits im Besitz des Händlers oder Herstellers befindet. Daher ist die Option „Im Besitz der Waffe“ auszuwählen.
Erfassung der Flinten
Für die Meldung der Flinten sind im Bereich der Waffendaten folgende Angaben zu machen:
- Auswahl „Waffe“
- Auswahl „NWR-ID Waffe/Waffenteil unbekannt“
- Erfassung aller bekannten Waffendaten
- Erfassung aller in der Waffe verbauten wesentlichen Waffenteile
Im Ergebnis der Meldung wird ein Waffendatensatz mit W-ID erzeugt. Zusätzlich werden für die verbauten wesentlichen Waffenteile die jeweiligen T-IDs vergeben.
Erfassung der Schalldämpfer
Die Schalldämpfer sind gesondert zu melden.
- Im Bereich der Waffendaten ist die Auswahl „Waffenteil“ zu verwenden.
- Es ist die Auswahl „NWR-ID Waffe/Waffenteil unbekannt“ zu treffen.
Nach erfolgreicher Meldung werden für die Schalldämpfer eigene T-IDs erzeugt.
Ergebnis der Meldung
Nach erfolgreicher Meldung sind die Waffen und Schalldämpfer der angegebenen Handelserlaubnis zugeordnet.
Sie stehen anschließend für weitere Erwerbs- und Überlassungsvorgänge, beispielsweise an Kunden oder andere Händler, zur Verfügung.
Welche Daten benötige ich für die Meldung?
Folgende Angaben sind Pflicht
- eigene NWR Firmen-ID (F-ID)
- eigene NWR Erlaubnis-ID (E-ID)
- Datum des Erwerbs
- Waffe bei Anzeige in Besitz
- „Klardaten“ des Überlassers (Name/Anschrift/Staat ...)
- NWR-ID der Waffe/Waffenteil: bekannt (W-ID/T-ID) / unbekannt
Weitere Informationen
Wenn NWR-ID Waffe / Waffenteil unbekannt
Ist bei einem Import einer erlaubnispflichtigen Waffe oder eines wesentlichen Waffenteils aus einem Drittstaat keine NWR-ID bekannt, sind die Waffe sowie alle verbauten wesentlichen Waffenteile vollständig mit Klardaten im Nationalen Waffenregister (NWR) neu zu erfassen.
Durch die Neuerfassung der Waffe wird eine neue Waffen-Identifikationsnummer (W-ID) erzeugt. Für jedes erfasste wesentliche Waffenteil wird jeweils eine Teile-Identifikationsnummer (T-ID) vergeben und dem Datensatz der Waffe zugeordnet.
Gründe für eine fehlende oder nicht nutzbare NWR-ID
Eine NWR-ID ist insbesondere dann unbekannt oder nicht verwendbar, wenn
- die Waffe oder das Waffenteil bisher nicht im NWR registriert war oder
- eine frühere NWR-ID nicht bekannt, nicht übermittelt oder nicht eindeutig bzw. verlässlich zuordenbar ist.
Benötigte Daten zur Neuerfassung
- Herstellerbezeichnung
- Modellbezeichnung
- Munitionsbezeichnung/Kaliber
- Seriennummer
- Waffentechnische Ausführung
- Waffentypanlage 1
- Waffentypfeingliederung
- Waffenkategorie
Welche Daten benötige ich für die Meldung?
- eigene NWR Firmen-ID (F-ID)
- eigene NWR Erlaubnis-ID (E-ID)
- Datum des Erwerbs
- Waffe bei Anzeige in Besitz
- „Klardaten“ des Überlassers (Name/Anschrift/Staat ...)
- NWR-ID der Waffe/Waffenteil: bekannt (W-ID/T-ID) / unbekannt
Wenn NWR-ID Waffe / Waffenteil unbekannt
Ist bei einem Import einer erlaubnispflichtigen Waffe oder eines wesentlichen Waffenteils aus einem Drittstaat keine NWR-ID bekannt, sind die Waffe sowie alle verbauten wesentlichen Waffenteile vollständig mit Klardaten im Nationalen Waffenregister (NWR) neu zu erfassen.
Durch die Neuerfassung der Waffe wird eine neue Waffen-Identifikationsnummer (W-ID) erzeugt. Für jedes erfasste wesentliche Waffenteil wird jeweils eine Teile-Identifikationsnummer (T-ID) vergeben und dem Datensatz der Waffe zugeordnet.
Gründe für eine fehlende oder nicht nutzbare NWR-ID
Eine NWR-ID ist insbesondere dann unbekannt oder nicht verwendbar, wenn
- die Waffe oder das Waffenteil bisher nicht im NWR registriert war oder
- eine frühere NWR-ID nicht bekannt, nicht übermittelt oder nicht eindeutig bzw. verlässlich zuordenbar ist.
Benötigte Daten zur Neuerfassung
- Herstellerbezeichnung
- Modellbezeichnung
- Munitionsbezeichnung/Kaliber
- Seriennummer
- Waffentechnische Ausführung
- Waffentypanlage 1
- Waffentypfeingliederung
- Waffenkategorie
Ausnahme: NWR-ID Waffe / Waffenteil bekannt
Wenn bereits eine NWR-ID existiert, kann diese verwendet werden. Es ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob die Waffendaten mit denen des Waffendatensatzes des NWRs übereinstimmen.
Andernfalls sind die vollständigen Waffendaten neu und mit allen wesentlichen Waffenteilen anzulegen.
Beispiele
Fall A
Eine zuvor an einen Kunden in einen Drittstaat überlassene Waffe wird vorübergehend zur Reparatur zurück zu einem Büchsenmacher nach Deutschland verbracht. Für die Waffe kann in so einem Fall bereits eine NWR-ID (W-ID) bestehen.
Wenn durch die Reparatur keine wesentlichen Waffenteile ausgetauscht, neu hinzugefügt oder entfernt werden, kann die bereits vorhandene NWR-ID (W-ID) für die NWR-Meldung verwendet werden.
Vorausgesetzt die vorhandene W-ID der Waffe ist eindeutig zuordenbar und die im NWR gespeicherten Merkmale stimmen mit dem tatsächlichen Zustand der Waffe überein.
Im NWR wird jedes wesentliche Waffenteil mit einer eindeutigen Identität erfasst. Besteht auch nur geringste Unsicherheit darüber, ob wesentliche Teile getauscht wurden, ist die Waffe neu anzulegen.
Fall B
Ein Händler aus Deutschland schickt eine Waffe zur Reparatur an den Hersteller in einen Drittstaat. Der Drittstaat-Hersteller tauscht bei der Reparatur ohne Benachrichtigung den Verschluss aus.
Im Zuge der Reparatur wird der als wesentliches Waffenteil registrierungspflichtige Verschluss aufgrund von Verschleiß ausgetauscht, ohne dass der Händler in Deutschland vorab darüber informiert wird.
Beim Rückerhalt der reparierten Waffe mit ausgetauschtem Verschluss ist waffenrechtlich ein Neuerwerb der in ihrer Identität veränderten Waffe vom EU-Hersteller zu melden. Dabei ist die ursprüngliche W-ID nicht weiterzuverwenden und die Waffe samt aller wesentlichen Teile vollständig neu im NWR anzulegen.
Die ursprüngliche W-ID bleibt ausschließlich auf den früheren, nun nicht mehr vorhandenen Zustand der Waffe bezogen und ist für den aktuellen, veränderten Zustand nicht mehr zutreffend.
Da für die in neuer Konfiguration zurückkehrende Waffe (mit neuem Verschluss) noch keine NWR-ID existiert, ist im Meldeprozess die Option „NWR-ID unbekannt“ zu verwenden.
In der Erwerbsmeldung sind sämtliche relevanten Waffendaten vollständig zu erfassen und die Waffe im NWR neu anzulegen. Dies umfasst die komplette Waffe einschließlich aller verbauten wesentlichen Waffenteile.
Praktische Anleitung
- Erwerbsmeldung „Erwerb von Überlasser aus Mitgliedstaat“ wählen
- Die ursprüngliche NWR‑ID (W‑ID) der Waffe nicht erneut verwenden
- Die Option „NWR‑ID unbekannt“ auswählen
- Die Waffe neu anlegen und alle relevanten Waffendaten vollständig erfassen.
- Sämtliche verbauten wesentlichen Waffenteile einzeln mit ihren Daten erfassen.
Wichtig bei Waffenimport - wesentliche Waffenteile mitmelden
Generell ist bei importierten Waffen darauf zu achten, dass die Verpflichtung besteht, auch alle in der Waffe verbauten wesentlichen Waffenteile mit zu melden.
Hinweis: Verbringungungen sind erlaubnispflichtig
Das Verbringen von Waffen/Waffenteilen nach Deutschland ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. → § 29 WaffG
Weitere Informationen zur Verbringungserlaubnis und zur Antragstellung stellt das BVA bereit. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und / oder Munition
Verwaltungsvorschriften
Gibt es Verwaltungsvorschriften zum Erwerb?
Nein, die Verwaltungsvorschriften wurden zuletzt im Jahr 2012 aktualisiert. Die heute geltenden Anzeigepflichten der §§ 37ff WaffG wurden jedoch erst im Zuge des Inkrafttretens des 3. WaffRÄndG am 01.09.2020 eingeführt.
BKA-Leitfaden
Beinhaltet der BKA-Leitfaden Hilfestellungen zur Fertigstellung? Ja, siehe hierzu Kapitel….

FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Erwerbsart - „Erwerb von Überlasser aus Drittstaat“
Frage 1
Antwort 1
Frage 2
Antwort 2
- Details
- Kategorie: Händler & Hersteller

Erwerb von Überlasser aus Mitgliedstaat
Der Erwerb einer Waffe oder eines Waffenteils von einem Überlasser mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat.
Anwendungsfälle
Diese Erwerbsart ist bei sämtlichen Erwerbsvorgängen von ausländischen Überlassern aus EU-Mitgliedstaaten auszuwählen.
Fallkonstellationen
Verbringen einer Kurzwaffe aus der Schweiz nach Deutschland
Ein Waffenhändler beabsichtigt, eine Kurzwaffe aus der Schweiz nach Deutschland zu verbringen. Für die Waffe liegt bislang keine NWR-ID vor, sodass eine Neuanlage im NWR erforderlich ist.
Ablauf:
-
Beantragung der Verbringungserlaubnisse
Der Waffenhändler, der die Waffe zunächst in Empfang nimmt, beantragt bei der zuständigen Waffenbehörde eine Verbringungserlaubnis (Einfuhr). Nach deren Erteilung übermittelt er eine Kopie an den ausländischen Vertragspartner, der daraufhin bei seiner zuständigen Behörde die Verbringungserlaubnis (Ausfuhr) beantragt.
-
Versand der Waffe
Nach Vorliegen beider Erlaubnisse wird die Waffe an den deutschen Waffenhändler versandt.
-
Meldung im Nationalen Waffenregister (NWR)
Der Waffenhändler meldet den Erwerb der Waffe im NWR mit dem Meldeanlass „Erwerb von Überlasser aus Mitgliedstaat“. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
- Aktivierung des Feldes „Im Besitz der Waffe“
- Angabe der Klardaten des ausländischen Überlassers
- Erfassung der Waffendaten im Auswahlfeld „Waffe“ mit der Option „NWR-ID Waffe/Waffenteil unbekannt“
Im Zuge der Meldung wird für die Waffe eine NWR-ID vergeben, die für nachfolgende Meldeprozesse zu dokumentieren ist.
Zusätzlich sind im Feld „Verbaute Waffenteile“ sämtliche wesentlichen Bestandteile der Waffe zu erfassen. Sofern ein Gehäuse keine Seriennummer aufweist, kann im entsprechenden Feld der Eintrag „ohne“ verwendet werden.
-
Hinweis:
Alle vergebenen NWR-IDs sollten sorgfältig dokumentiert werden, um spätere Meldungen korrekt durchführen zu können.
Laufwechsel für einen Kunden aus der Schweiz
Ein Kunde übersendet ein Gewehr aus der Schweiz an einen Hersteller in Deutschland, um einen Laufwechsel durchführen zu lassen. Da die Waffe bislang nicht im Nationalen Waffenregister (NWR) erfasst ist, liegt keine W-ID vor.
1. Erwerb der Waffe durch den Hersteller
Meldeanlass: „Erwerb von Überlasser aus Mitgliedstaat“ (die Schweiz ist im Waffenrecht über das Schengen-Abkommen gleichgestellt).
Vorgehen:
- Anlegen des ausländischen Kunden mit Personendaten (keine P-ID vorhanden)
- Auswahl „Waffe im Besitz“
- Auswahl „NWR-ID Waffe/Waffenteil unbekannt“
- Erfassung der Waffe inkl. bestehendem Lauf über „+ Nicht registriertes Waffenteil hinzufügen“
Ergebnis: Vergabe einer W-ID für die Waffe sowie T-IDs für die enthaltenen Waffenteile.
Wichtig: Alle erzeugten NWR-IDs (W-ID und T-IDs) sind zu dokumentieren.
2. Austausch des Laufs
Meldeanlass: „Austausch eines Waffenteils“
Voraussetzung:
- Der neue Lauf ist bereits im NWR registriert (T-ID vorhanden)
Hinweise:
- Der ausgebaute Lauf verbleibt zur Dokumentation des Lebenszyklus beim Hersteller
- Je nach weiterem Umgang (z. B. Rückgabe an den Kunden oder Vernichtung) können zusätzliche Meldungen erforderlich sein
3. Beschussprüfung
Rechtlicher Hinweis: Nach § 3 Abs. 2 Beschussgesetz (BeschG) ist bei Austausch eines höchstbeanspruchten Teils (z. B. Lauf, siehe § 2 BeschG) eine erneute Beschussprüfung erforderlich.
Ablauf:
- Überlassung an das Beschussamt – Meldeanlass: „Überlassen an sonstigen Berechtigten“
- Rückerwerb nach Beschuss – Meldeanlass: „Erwerb von sonstigem Überlasser“
4. Rücküberlassung an den Kunden
Meldeanlass: „Überlassen an Erwerber in Mitgliedstaat“
Fall 3
Fall 3
Welche Daten benötige ich für die Meldung?
Folgende Angaben sind Pflicht
- Eigene Identifikationsdaten
- Personen-ID (F-ID)
- Erlaubnis-ID (E-ID)
- Datum des Erwerbs
- Daten des Überlassers
- Rechtsstellung des Überlassers → natürliche oder juristische Person
- Klardaten des Überlassers (Name, Anschrift, Staat)
- Statusfeld
- Bestätigung " Waffe im Besitz?" - Ja / Nein
- Angaben zur Waffe / zu wesentlichen Waffenteilen
- NWR-IDs unbekannt
- Vollständige Neuerfassung der Waffendaten mit Seriennummer und allen verbauten Teilen
- W-IDs und T-IDs für die Waffe bzw. die Waffenteile werden neu vergeben.
- NWR-IDs bekannt
- Waffen-ID ( W-ID) / Waffenteil-ID ( T-ID)
- relevante technische Waffendaten (Herstellerbezeichnung, Munitionsbez. / Kaliber, Waffenfeingliederung ...)
- NWR-IDs unbekannt
Was ist die NWR-ID?
Weitere Informationen
Liste der Mitgliedsstaaten
Mitgliedstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island (Schengen)
Italien
Kroatien
Lettland
Liechtenstein (Schengen)
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen (Schengen)
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz (Schengen)
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Ungarn
Zypern
Staaten mit besonderer Stellung
Dänemark Grönland (nicht EU) und Dänemark (EU) teilen sich den gleichen Code.
Frankreich Frankreich (EU) und seine Inseln (nicht EU) teilen sich den gleichen Code.
Großbritannien Großbritannien (nicht EU) und Nordirland (EU) teilen sich den gleichen Code.
Wenn NWR-ID Waffe / Waffenteil unbekannt
Ist bei einem Import einer erlaubnispflichtigen Waffe oder eines wesentlichen Waffenteils aus einem EU-Mitgliedstaat keine NWR-ID bekannt, sind die Waffe sowie alle verbauten wesentlichen Waffenteile vollständig mit Klardaten im Nationalen Waffenregister (NWR) neu zu erfassen.
Durch die Neuerfassung der Waffe wird eine neue Waffen-Identifikationsnummer (W-ID) erzeugt. Für jedes erfasste wesentliche Waffenteil wird jeweils eine Teile-Identifikationsnummer (T-ID) vergeben und dem Datensatz der Waffe zugeordnet.
Gründe für eine fehlende oder nicht nutzbare NWR-ID
Eine NWR-ID ist insbesondere dann unbekannt oder nicht verwendbar, wenn
- die Waffe oder das Waffenteil bisher nicht im NWR registriert war oder
- eine frühere NWR-ID nicht bekannt, nicht übermittelt oder nicht eindeutig bzw. verlässlich zuordenbar ist.
Benötigte Daten zur Neuerfassung
- Herstellerbezeichnung
- Modellbezeichnung
- Munitionsbezeichnung/Kaliber
- Seriennummer
- Waffentechnische Ausführung
- Waffentypanlage 1
- Waffentypfeingliederung
- Waffenkategorie
Ausnahme: NWR-ID Waffe / Waffenteil bekannt
Wenn bereits eine NWR-ID existiert, kann diese verwendet werden. Es ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob die Waffendaten mit denen des Waffendatensatzes des NWRs übereinstimmen.
Andernfalls sind die vollständigen Waffendaten neu und mit allen wesentichen Waffenteilen anzulegen.
Beispiele
Fall A
Eine zuvor an einen Kunden in der EU überlassene Waffe wird vorübergehend zur Reparatur zurück zu einem Büchsenmacher nach Deutschland verbracht. Für die Waffe kann in so einem Fall bereits eine NWR-ID (W-ID) bestehen.
Wenn durch die Reparatur keine wesentlichen Waffenteile ausgetauscht, neu hinzugefügt oder entfernt werden, kann die bereits vorhandene NWR-ID (W-ID) für die NWR-Meldung verwendet werden.
Vorausgesetzt die vorhandene W-ID der Waffe ist eindeutig zuordenbar und die im NWR gespeicherten Merkmale stimmen mit dem tatsächlichen Zustand der Waffe überein.
Im NWR wird jedes wesentliche Waffenteil mit einer eindeutigen Identität erfasst. Besteht auch nur geringste Unsicherheit darüber, ob wesentliche Teile getauscht wurden, ist die Waffe neu anzulegen.
Fall B
Ein Händler aus Deutschland schickt eine Waffe zur Reparatur an den Hersteller in einen EU-Mitgliedstaat. Der EU-Hersteller tauscht bei der Reparatur ohne Benachrichtigung den Verschluss aus.
Im Zuge der Reparatur wird der als wesentliches Waffenteil registrierungspflichtige Verschluss aufgrund von Verschleiß ausgetauscht, ohne dass der Händler in Deutschland vorab darüber informiert wird.
Beim Rückerhalt der reparierten Waffe mit ausgetauschtem Verschluss ist waffenrechtlich ein Neuerwerb der in ihrer Identität veränderten Waffe vom EU-Hersteller zu melden. Dabei ist die ursprüngliche W-ID nicht weiterzuverwenden und die Waffe samt aller wesentlichen Teile vollständig neu im NWR anzulegen.
Die ursprüngliche W-ID bleibt ausschließlich auf den früheren, nun nicht mehr vorhandenen Zustand der Waffe bezogen und ist für den aktuellen, veränderten Zustand nicht mehr zutreffend.
Da für die in neuer Konfiguration zurückkehrende Waffe (mit neuem Verschluss) noch keine NWR-ID existiert, ist im Meldeprozess die Option „NWR-ID unbekannt“ zu verwenden.
In der Erwerbsmeldung sind sämtliche relevanten Waffendaten vollständig zu erfassen und die Waffe im NWR neu anzulegen. Dies umfasst die komplette Waffe einschließlich aller verbauten wesentlichen Waffenteile.
Praktische Anleitung
- Erwerbsmeldung „Erwerb von Überlasser aus Mitgliedstaat“ wählen
- Die ursprüngliche NWR‑ID (W‑ID) der Waffe nicht erneut verwenden
- Die Option „NWR‑ID unbekannt“ auswählen
- Die Waffe neu anlegen und alle relevanten Waffendaten vollständig erfassen.
- Sämtliche verbauten wesentlichen Waffenteile einzeln mit ihren Daten erfassen.
Wichtig beim Import von Waffen - wesentliche Waffenteile mitmelden
Generell ist bei importierten Waffen darauf zu achten, dass die Verpflichtung besteht, auch alle in der Waffe verbauten wesentlichen Waffenteile mit zu melden.
Hinweis: Verbringungserlaubnis
Das Verbringen von Waffen/Waffenteilen nach Deutschland ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. → § 29 WaffG
Weitere Informationen zur Verbringungserlaubnis und zur Antragstellung stellt das BVA bereit. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und / oder Munition
Verwaltungsvorschriften
Gibt es Verwaltungsvorschriften zum Erwerb?
Nein, die Verwaltungsvorschriften wurden zuletzt im Jahr 2012 aktualisiert. Die heute geltenden Anzeigepflichten der §§ 37ff WaffG wurden jedoch erst im Zuge des Inkrafttretens des 3. WaffRÄndG am 01.09.2020 eingeführt.
BKA-Leitfaden
Beinhaltet der BKA-Leitfaden Hilfestellungen zur Fertigstellung? Ja, siehe hierzu Kapitel….

FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Erwerbsart - „Erwerb von Überlasser aus Mitgliedstaat“
Müssen importierte Waffen in Deutschland beschossen werden?
Importierte Waffen sind in Deutschland gemäß § 3 Beschussgesetz beschusspflichtig, sofern sie kein anerkanntes Beschusszeichen eines anderen C.I.P.-Mitgliedstaates aufweisen. Die Ausnahmen nach § 4 Beschussgesetz bleiben unberührt.
Muss eine Waffe beim Import immer neu angelegt werden?
Sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um dieselbe Waffe handelt und im Ausland keine Änderungen (z. B. Austausch wesentlicher Waffenteile oder Änderung der Schussfolge) vorgenommen wurden, sollte die bereits vorhandene NWR-ID verwendet werden.
Bestehen hingegen Unsicherheiten, wird empfohlen, die Waffe unter vollständiger Erfassung aller wesentlichen Teile im Nationalen Waffenregister (NWR) neu anzulegen.
Wer legt importierte Waffen im NWR an – Händler/Hersteller oder die Behörde?
Waffenhändler und Waffenhersteller sind verpflichtet, die Erfassung von Waffen und Waffenteilen im Nationalen Waffenregister (NWR) eigenständig vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Erwerbsvorgänge mit den Erwerbsarten „Erwerb von Überlasser aus Mitgliedstaat“ sowie „Erwerb von Überlasser aus Drittstaat“.
Eine Differenzierung zwischen Waffenhändlern und Waffenherstellern besteht in diesen Fällen nicht.
- Details
- Kategorie: Händler & Hersteller