Händler & Hersteller

Überlassen an vom Geltungsbereich des WaffG ausgenommene Behörden und Institutionen (XWaffe-Code: 4)
Der Meldeanlass erfasst Überlassungen von erlaubnispflichtigen Waffen oder Waffenteilen an in- und ausländische Behörden und Institutionen, die nach § 55 WaffG vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen sind.
Anwendungsfälle
Was ist zu beachten?
Bei welchem Personenkreis verwende ich diesen Meldeanlass?
Folgende Behörden und Institutionen sind vom Geltungsbereich des WaffG ausgenommen:
- Die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
- die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
- die Polizeien des Bundes und der Länder,
- die Zollverwaltung
- bestimmte Bedienstete anderer Staaten
NWR-ID oder Personen-/Firmendaten?
- Die oben genannten Behörden und Institutionen sind selbst nicht im NWR registriert.
- Die Überlassung ist daher durch den Händler unter Angabe der Firmendaten der empfangenden Behörde bzw. Institution zu melden, nicht unter Verwendung von NWR‑IDs.
Daten für die Meldung
Welche Angaben sind Pflicht?
- Eigene Identifikationsdaten
- Personen-ID des Überlassers (F-ID)
- Erlaubnis-ID des Überlassers (E-ID)
- Datum der Überlassung
- Art der Überlassung
- Daten des Erwerbers
- Firmendaten des Erwerbers (Personen- und Adressdaten)
- Angaben zur Waffe / zu wesentlichen Waffenteilen
- Waffen-ID (W-ID) / Waffenteil-ID (T-ID)
- relevante technische Waffendaten (Herstellerbezeichnung, Munitionsbez. / Kaliber, Waffenfeingliederung ...)
Waffe
- Herstellerbezeichnung
- Munitionsbezeichnung / Kaliber
- Waffentypfeingliederung
- Seriennummer - optional
Waffenteil
- Art des Waffenteils
- Herstellerbezeichnung
- Munitionsbezeichnung / Kaliber
- Waffentypfeingliederung
- Seriennummer - optional
Was ist die NWR-ID?
Fallkonstellationen
Reparatur und Rücküberlassung von Behördenwaffen
Wenn eine Behörde Dienstwaffen an einen waffengewerblichen Fachbetrieb zur Reparatur übergibt, greifen spezifische Meldepflichten nach § 37 WaffG für das Nationale Waffenregister (NWR). Der Meldeprozess ist in drei wesentliche Schritte unterteilt.
1. Überlassung durch die Behörde
Die Behörde beauftragt einen externen Büchsenmacher mit der Reparatur der Dienstwaffe.
- Die Waffen werden physisch an den Fachbetrieb übergeben.
- Die Behörde ist verpflichtet, die Überlassung intern zu dokumentieren und genau darüber Buch zu führen.
2. Erwerbsmeldung durch den Fachbetrieb
Der übernehmende Fachbetrieb muss den Eingang der Waffe zwingend im NWR registrieren.
- Es wird die NWR-Meldung "Erwerb von sonstigem Überlasser" abgesetzt.
- Die Firmendaten bzw. Dienststellendaten der entsprechenden Behörde werden mit der NWR-Meldung erfasst.
- Die spezifischen Waffendaten werden abgefragt und erfasst.
- Das NWR generiert eine W-ID für die Waffe, mit der der Fachbetrieb dann regulär arbeiten kann.
Daten der Behörde
- Die hinterlegten Behördendaten sind jederzeit über den Waffendatensatz auslesbar.
- Die Behörde selbst ist jedoch nicht suchbar gespeichert.
3. Rücküberlassung nach der Reparatur
Sobald die Reparatur abgeschlossen ist und die Waffe an die Behörde zurück überlassen wird, muss der Fachbetrieb eine Überlassungsmeldung an das NWR abgeben.
- Es ist die Meldung "Überlassen an vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommene deutsche Behörden und deutsche Institutionen" zu verwenden.
- Der Fachbetrieb gibt erneut die Firmendaten der übernehmenden Behörde im Zuge der Überlassungsmeldung ein.
Waffendatensatz nach Abschluss der Rücküberlassung
- Die Waffe wird vom NWR automatisch in einen inaktiven Status versetzt.
- Die Waffendaten sind im System regulär suchfähig.
- Die Behördendaten sind ausschließlich über die Waffe auslesbar, aber nicht separat suchbar.
Fallkonstellation 2
Lorum...
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Verwaltungsvorschriften
Gibt es Verwaltungsvorschriften zum Erwerb?
Nein, die Verwaltungsvorschriften wurden zuletzt im Jahr 2012 aktualisiert. Die heute geltenden Anzeigepflichten der §§ 37ff WaffG wurden jedoch erst im Zuge des Inkrafttretens des 3. WaffRÄndG am 01.09.2020 eingeführt.
Weiterführende Informationen zur Fallkonstellation
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FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Ersatzbescheinigung.
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Überlassen an vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommene deutsche Behörden und deutsche Institutionen
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Überlassen an Inhaber einer Ersatzbescheinigung
Dieser Meldeanlass erfasst die Überlassung von erlaubnispflichtigen Waffen oder Waffenteilen an Personen, die anstelle eines regulären Erlaubnisdokumentes eine behördlich ausgestellte Ersatzbescheinigung vorlegen.
Rechtsgrundlage
Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle.
Anwendungsfälle
Was ist zu beachten?
Berechtigte für Ersatzbescheinigung
Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind.
Beispiele:
- Richter und Staatsanwälte
- hochrangige Politiker und Minister
Wofür ist die Ersatzbescheinigung?
Die Ersatzbescheinigung ersetzt folgende waffenrechtliche Erlaubnisse:
- Waffenbesitzkarte (WBK)
- Waffenschein
- Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2
Wozu berechtigt die Ersatzbescheinigung?
Folgende Erlaubnisse können in der Bescheinigung enthalten sein:
- Erwerb von Waffen
- Besitz von Waffen und Munition
- Führen von Waffen
Wer erteilt die Bescheinigung?
Die Ersatzbescheinigung wird nicht durch die regulären Waffenbehörden erteilt, sondern durch zuständige staatliche Stellen des Bundes (BMI) und der Länder.
Befristung
Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung befristet.
Daten für die Meldung
Welche Angaben sind Pflicht?
- Eigene Identifikationsdaten
- Personen-ID des Überlassers (F-ID)
- Erlaubnis-ID des Überlassers (E-ID)
- Datum der Überlassung
- Art der Überlassung
- Daten des Erwerbers
- Personendaten des Erwerbers (Personen- und Adressdaten)
- Angaben zur Waffe / zu wesentlichen Waffenteilen
- Waffen-ID (W-ID) / Waffenteil-ID (T-ID)
- relevante technische Waffendaten (Herstellerbezeichnung, Munitionsbez. / Kaliber, Waffenfeingliederung ...)
Waffe
- Herstellerbezeichnung
- Munitionsbezeichnung / Kaliber
- Waffentypfeingliederung
- Seriennummer - optional
Waffenteil
- Art des Waffenteils
- Herstellerbezeichnung
- Munitionsbezeichnung / Kaliber
- Waffentypfeingliederung
- Seriennummer - optional
Was ist die NWR-ID?
Fallkonstellationen
Überlassung an Inhaber einer Ersatzbescheinigung
Voraussetzungen prüfen
- Identität des Erwerbers
- Gültigkeit der Ersatzbescheinigung → Befristung
Meldung
Unverügliche Meldung der Überlassung mit dem Meldeanlaß:
Überlassen an Inhaber einer Ersatzbescheinigung
Wichtig: Eine Überlassung darf nicht in die Zukunft datiert werden.
Da der Erwerber nicht im NWR registriert ist und somit nicht über eine NWR-ID verfügt, müssen in der Meldung die Personendaten (z.B. Name, Vorname, Anschrift, usw.) angegeben werden.
Überlassung eines Laufs zur Reparatur ins EU-Ausland bei Inhaber einer Ersatzbescheinigung
Folgendes ist zu beachten
Die Waffe, in der der Lauf verbaut ist, ist in einer Ersatzbescheinigung eingetragen und verfügt somit über keine NWR-ID.
Auch Waffen von Inhabern einer Ersatzbescheinigung unterliegen den Meldepflichten des § 37 WaffG sowie den Vorschriften über das Verbringen nach den §§ 29 ff. WaffG. Wesentliche Teile von Schusswaffen sind gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 WaffG den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind.
Vorgehensweise für die Abbildung im NWR:
- Lauf mit Erwerbsart „Erwerb von sonstigem Überlasser“ übernehmen und Lauf- sowie Personendaten erfassen.
- Durch die NWR-Meldung des Laufs wird eine T-ID erzeugt, da für Waffen aus Ersatzbescheinigungen in der Regel noch keine NWR-ID existiert.
- Die Daten des Besitzers werden ausschließlich in der Aktivität gespeichert. Sie sind nicht allgemein recherchierbar, sondern nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Aktivität einsehbar.
- Überlassung zur Reparatur in das EU-Ausland mit „Überlassen an Erwerber in Mitgliedstaat“ melden.
- Nach der Reparatur prüfen, ob derselbe oder ein neuer Lauf zurückkommt:
- derselbe Lauf: vorhandene T-ID weiterverwenden
- neuer Lauf: neues Waffenteil anlegen und neue T-ID vergeben.
- Rücküberlassung an den Berechtigten mit „Überlassen an Inhaber einer Ersatzbescheinigung“ melden.
Auch Waffen von Inhabern einer Ersatzbescheinigung unterliegen den Meldepflichten des §37 WaffG und den Vorschriften zum Verbringen nach §§29ff WaffG. Wesentliche Teile von Schusswaffen stehen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 WaffG den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Die Waffe oder in diesem Fall der Lauf ist mit der Erwerbsart "Erwerb von sonstigem Überlasser" zu übernehmen, hierbei werden die Waffendaten und die Daten des Besitzers erhoben und für den Lauf eine T-ID erzeugt. Die Daten des Besitzers sind nur in der Aktivität hinterlegt und nicht recherchierbar, sie können nur im Zusammenhang mit der Aktivität gelesen werden. Nach dem Verbringen "Überlassen an Erwerber in Mitgliedstaat" ist dann zu prüfen, ob derselbe Lauf wieder nach Deutschland eingeführt werden soll oder ob eine Reparatur erfolglos war und es sich um ein neues Waffenteil handelt. Ist es derselbe Lauf kann die bestehende T-ID wieder verwendet werden, ist es ein neuer Lauf, ist im Zuge der Verbringung (Einfuhr nach Deutschland) ein neues Waffenteil anzulegen. Die Rücküberlassung an den Berechtigten erfolgt mit der Meldung "Überlassen an Inhaber einer Ersatzbescheinigung".
Weitere Informationen
Verwaltungsvorschriften
Gibt es Verwaltungsvorschriften zum Erwerb?
Nein, die Verwaltungsvorschriften wurden zuletzt im Jahr 2012 aktualisiert. Die heute geltenden Anzeigepflichten der §§ 37ff WaffG wurden jedoch erst im Zuge des Inkrafttretens des 3. WaffRÄndG am 01.09.2020 eingeführt.
Weiterführende Informationen zur Fallkonstellation
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FAQ
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