Nach Eingang der Waffe übernimmt der Händler diese als erlaubnispflichtige Schusswaffe und meldet den Erwerb im NWR als "Erwerb von einem Überlasser aus einem Drittstaat". Dabei sind sämtliche wesentlichen Waffenteile zu erfassen. Nach erfolgreicher Meldung erhält die Waffe eine NWR-ID.
Händler & Hersteller

Überlassen an Erwerber ohne vorhandene Anzeigebescheinigung und ohne Erlaubnis nach §21 WaffG
Der Meldeanlass wird verwendet, wenn ein Hersteller oder Händler eine Neu-Dekowaffe an eine Privatperson überlässt, die weder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (Herstellungs- oder Handelserlaubnis) noch im Besitz einer Anzeigebescheinigung ist.
Dies betrifft insbesondere den Ersterwerb einer Neu-Dekowaffe durch eine Privatperson. Nach dem Erwerb hat der Erwerber 14 Tage Zeit, bei seiner zuständigen Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung zu beantragen.
Anwendungsfälle
Was ist zu beachten?
NWR-ID oder Klardaten?
- Da der Erwerber nicht im NWR registriert ist und somit nicht über eine NWR-ID verfügt, müssen in der Meldung die Klardaten (z.B. Name, Vorname, Anschrift, usw.) angegeben werden.
Daten für die Meldung
Welche Angaben sind Pflicht?
- Eigene Identifikationsdaten
- Personen-ID des Überlassers (F-ID)
- Erlaubnis-ID des Überlassers (E-ID)
- Datum der Überlassung
- Daten des Erwerbers
- Klardaten des Erwerbers (Name und Adressdaten)
- Angaben zur Waffe / zu wesentlichen Waffenteilen
- Waffen-ID (W-ID) / Waffenteil-ID (T-ID)
- relevante technische Waffendaten (Herstellerbezeichnung, Munitionsbez. / Kaliber, Waffenfeingliederung ...)
Waffe
- Herstellerbezeichnung
- Munitionsbezeichnung / Kaliber
- Waffentypfeingliederung
- Seriennummer - optional
Waffenteil
- Art des Waffenteils
- Herstellerbezeichnung
- Munitionsbezeichnung / Kaliber
- Waffentypfeingliederung
- Seriennummer - optional
Was ist die NWR-ID?
Fallkonstellationen
| Fallkonstellation | Erwerber | Anzeigebescheinigung vorhanden? | Erlaubnis nach § 21 WaffG vorhanden? | Zu verwendender XWaffe-Code |
|---|---|---|---|---|
| Ersterwerb einer Neu-Dekowaffe durch eine Privatperson | Privatperson | Nein | Nein | XWaffe-Code 11 Überlassen an Erwerber ohne vorhandene Anzeigebescheinigung und ohne Erlaubnis nach § 21 WaffG |
| Weiterer Erwerb einer Neu-Dekowaffe durch eine Privatperson | Privatperson | Ja | Nein | XWaffe-Code 1 Überlassen an WBK-Inhaber, Inhaber einer nicht gewerblichen Herstellungserlaubnis oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung |
| Überlassung zwischen Herstellern oder Waffenhändlern | Hersteller oder Händler | Nicht maßgeblich | Ja | XWaffe-Code 2 Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG |
Verbringung einer geerbten erlaubnispflichtigen Schusswaffe mit anschließender Unbrauchbarmachung
Ausgangslage
Eine in Deutschland wohnhafte Privatperson hat nach dem Tod seines Vaters in Argentinien eine erlaubnispflichtige Schusswaffe geerbt. Er möchte diese nun nach Deutschland verbringen. Da er über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt, darf er die Waffe in Deutschland grundsätzlich nicht besitzen. Aus Sicht des deutschen Waffengesetzes ist die Waffe daher zunächst als erlaubnispflichtige Schusswaffe zu behandeln. Ein unmittelbarer Erwerb durch den Erben scheidet somit aus.
Der rechtssichere Weg besteht darin, die Waffe unmittelbar zu einem berechtigten Waffenhändler in Deutschland verbringen zu lassen. Die hierfür erforderliche Verbringungserlaubnis ist vorab einzuholen.
Ablauf
Der Händler veranlasst die Unbrauchbarmachung der Waffe nach den Vorgaben der EU-Deaktivierungsverordnung durch einen hierzu berechtigten Büchsenmacher oder Waffenhersteller → "Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG".
Nach erfolgter Unbrauchbarmachung, muss die Waffe mit folgender Meldung zurückerworben werden → "Erwerb von Hersteller, Händler, WBK-Inhaber, Inhaber einer nicht gewerblichen Herstellungserlaubnis oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung"
Anschließend wird die Waffe dem zuständigen Beschussamt zur Prüfung vorgelegt.
Überlassung→ "Überlassen an sonstigen Berechtigten"
Rückerwerb→ "Erwerb von sonstigem Überlasser"
Erst nach erfolgreicher Prüfung und Ausstellung der EU-Deaktivierungsbescheinigung gilt die Waffe als unbrauchbar gemacht und kann mit dem Meldeanlass „Überlassen an Erwerber ohne vorhandene Anzeigebescheinigung und ohne Erlaubnis nach § 21 WaffG“ an den Erwerber überlassen werden.
Fall 2
Weitere Informationen
Verwaltungsvorschriften
Gibt es Verwaltungsvorschriften zum Erwerb?
Nein, die Verwaltungsvorschriften wurden zuletzt im Jahr 2012 aktualisiert. Die heute geltenden Anzeigepflichten der §§ 37ff WaffG wurden jedoch erst im Zuge des Inkrafttretens des 3. WaffRÄndG am 01.09.2020 eingeführt.

FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Überlassen an zuständige Waffenbehörde.
FAQ 1
- Details
- Kategorie: Händler & Hersteller
Überlassen an Erwerber ohne vorhandene Anzeigebescheinigung und ohne Erlaubnis nach §21 WaffG
- Details
- Kategorie: Händler & Hersteller