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Private Waffenbesitzer

Lorum usw.


 

 

Mögliche Inhalte:

  • NWR ID
  • Registrierungspflicht für alle legalen Waffen

 

Elektronische Meldepflichten nach dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz

Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01.09.2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen elektronisch anzuzeigen (vgl. § 37 WaffG).

Das hat auch Auswirkungen auf die An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern bei Händlern.

Insbesondere ist hierbei, aber auch bei Überlassungen zwischen privaten Waffenbesitzern, die Kenntnis und Verwendung der sog. NWR-ldentifikationsnummer → NWR-ID von Bedeutung.

1. An- und Verkauf über Händler

Die Nutzung der NWR-ID ist eine wesentliche Voraussetzung zur erfolgreichen Abwicklung der elektronischen Anzeigepflichten.
Damit die Daten eindeutig zugeordnet werden können, müssen Händler und Hersteller bei jeder Meldung die NWR-IDs der betroffenen Person, der Erlaubnis, der Waffe und der wesentlichen Teile angeben.
Deshalb sollten Sie als privater Waffenbesitzer beim Erwerb einer Waffe Ihre Personen-ID (P-ID) und Ihre Erlaubnis-ID (E-ID) kennen und dem Händler für die Meldung mitteilen.

Beim Erwerb einer Waffe

  • Personen-ID (P-ID)
  • Erlaubnis-ID (E-ID)

Beide NWR-IDs finden Sie in der Regel als Eindruck auf Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) oder diese werden Ihnen auf geeignete Weise auf Nachfrage bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde zur Verfügung gestellt.

Beim Verkauf einer Waffe

Zusätzlich zu P-ID und E-ID werden benötigt:

  • Waffen-ID (W-ID)
  • Teile-ID (T-ID) (falls vorhanden)

Gleiches gilt u.a. für die Überlassung an einen Büchsenmacher zur Reparatur oder an einen Händler zur Kommission.
Diese IDs werden in der Regel nicht in die WBK eingedruckt, sondern von der Waffenbehörde über ein Stammdatenblatt ausgegeben – am besten nur bei Bedarf, z. B. Verkauf oder Reparatur.

 

 

Beim Verkauf einer Waffe an einen Waffenhändler müssen Sie als privater Waffenbesitzer zusätzlich die NWR-ID der Waffe (W-ID) sowie ggf. ihrer Waffenteile (T-ID) kennen und dem Händler mitteilen. Gleiches gilt u.a. für die Überlassung an einen Büchsenmacher zur Reparatur oder an einen Händler zur Kommission.

Ausnahme

Fälle, in denen der Erwerber oder die Waffe noch nicht im NWR registriert sind und daher nicht die entsprechenden NWR-IDs, sondern die Klardaten anzugeben sind.

Beispiel:
Bei einem Ersterwerb durch einen „Jungjäger"
Hierfür muss der Händler die Überlassungsart „Überlassen an Jagdscheininhaber, der noch nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist" auswählen und statt der NWR-ID die Klardaten (Name, Vorname und Anschrift) verwenden.
Ist der Jäger im Besitz einer WBK hat er indes bereits eine Personen-lD und eine Erlaubnis-lD, so dass für den Händler auch bei Jagdscheininhabern die Überlassungsart „Überlassen an WBK-lnhaber oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung" zwingend zu verwenden ist.

 

2. An- und Verkauf zwischen privaten Waffenbesitzern

Erwerb und Überlassung müssen fristgerecht mit Klardaten bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden.

Es ist jedoch sehr hilfreich, zusätzlich die beteiligten NWR-IDs (Personen- und Waffen-IDs) mitzuteilen.
Das erleichtert der Behörde die korrekte Zuordnung im NWR. Gleiches gilt beim Handel mit nicht-gewerblichen Waffenherstellern und -händlern.

 

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