Waffenbehörde

Gewerbliche Erlaubnisse nach § 21 WaffG
für Waffenhandel, Waffenherstellung und Büchsenmacher.
Info-Video zum Thema Gewerbliche Herstellungs- & Handelserlaubnis
1. Übersicht der gewerblichen Erlaubnisse
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1. Erlaubnis für den Waffenhandel
- Für den gewerbsmäßigen Handel mit Waffen ist eine Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 S. 1 WaffG notwendig.
- Erlaubt das Handeln sowohl mit anderen Inhabern einer solchen Erlaubnis als auch mit Privatpersonen.
- Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
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2. Erlaubnis für die Waffenherstellung
- Wer gewerbsmäßig oder selbstständig Waffen oder Munition herstellt, bearbeitet oder instandsetzt, benötigt eine Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 WaffG.
- Diese Erlaubnis schließt ein, dass hergestellte Waffen oder Munition an Inhaber vergleichbarer Erlaubnisse überlassen werden dürfen.
- Sie beinhaltet auch das Recht, Waffen und Munition zum Zwecke der eigenen Herstellung zu erwerben.
- Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
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3. Sonderfall: Waffenherstellung mit Handel an Privatpersonen
- Zur gewerbsmäßigen Herstellung ist eine spezielle Waffenherstellungserlaubnis ausreichend.
- Will ein Waffenhersteller allerdings zusätzlich mit Privatpersonen handeln, wird dafür eine eigenständige Waffenhandelserlaubnis benötigt.
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4. Erlaubnis für den Büchsenmacher
- Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung automatisch die Erlaubnis zum Waffenhandel nach § 21 Abs. 2 S. 2 WaffG ein.
- Aus Gründen der Vereinheitlichung und besseren Kontrolle wird jedoch empfohlen, Büchsenmachern auch eine gesonderte Waffenhandelserlaubnis im NWR zuzuordnen – obwohl sie rechtlich nicht separat beantragt werden muss.
Zusammenfassung
| Erlaubnisart | Gesetzliche Grundlage | Was ist erlaubt? | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Waffenhandelserlaubnis | § 21 Abs. 1 WaffG | Handel mit Waffen (inkl. Privatpersonen) | Gesondert bei gewerbl. Herstellern für Privatkundenhandel notwendig |
| Waffenherstellungserlaubnis | § 21 Abs. 1 WaffG | Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Überlassung an Berechtigte | Handel an Privatkunden erfordert Extraerlaubnis |
| Büchsenmacher (Handwerksrolle) | § 21 Abs. 2 S. 2 WaffG | Herstellung und Handel automatisch eingeschlossen | Empfohlene separate Zuordnung einer Handelserlaubnis im NWR (nur für einheitl. Abb. in der ZK) |
2. Vorgehensweise bei Erlaubniserteilung
- Für das gewerbliche Unternehmen oder den wirtschaftlich berechtigten Kaufmann wird von der zuständigen Waffenbehörde eine Nichtnatürliche Person (F-ID) im NWR angelegt, falls diese noch nicht existiert.
- Der F-ID werden die Waffenhandelserlaubnis und/oder Waffenherstellungserlaubnis (E-ID) als „Erlaubnisinhaber“ → zugeordnet.
- Zusätzlich wird der gewerblichen Erlaubnis eine Natürliche Person (P-ID) als „Verantwortlicher“ zugeordnet. Die Referenz der Erlaubnis muss auf den Personendatensatz dieser natürlichen Person zeigen.
- Die verantwortliche natürliche Person muss nicht zwingend in der eigenen Zuständigkeit liegen. → Dubletten entstehen in so einem Fall nicht.
3. Stellvertretererlaubnis (§ 21a WaffG)
- Für die Führung des waffenrechtlich relevanten Geschäfts durch einen Stellvertreter ist eine Stellvertretererlaubnis erforderlich.
- Die Stellvertretererlaubnis wird für den jeweiligen HuH (F-ID) als „Inhaber“ angelegt und einer natürlichen Person (P-ID) mit der Rolle „Verantwortlicher“ zugeordnet.
- Auch hier muss der Verantwortliche nicht zwingend in der eigenen Zuständigkeit liegen.
4. Besitzbegründende und Nicht-Besitzbegründende Erlaubnisse
- Mit der Anbindung an das NWR wurden Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis zu besitzbegründenden Erlaubnissen.
- Stellvertretererlaubnisse sind hingegen nicht besitzbegründend.
5. Notwendige NWR-ID für die Registrierung an der Kopfstelle
- Für die Registrierung bei der "Kopfstelle" werden die F-ID (für das Hauptunternehmen) und die Erlaubnis-IDs für Waffenhandel und Herstellung benötigt.
- IDs von Zweigniederlassungen sind nicht erforderlich.
- Büchsenmacher erhalten nur die Erlaubnis-ID für die Waffenherstellung. → Die Handelserlaubnis dient nur der einheitlichen Abbildung im Register und wird nicht separat benötigt.
4. Häufig gestellte Fragen

FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Erwerbsart - „Erwerb von sonstigem Überlasser“
Wer kann das schon genau sagen...
Wer kann das schon genau sagen...
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1. Erwerb einer Waffe mit vorhandener W-ID
- Unverzüglich melden.
- Beispiele: Rückerhalt einer Waffe von einem Betrieb oder vom Beschussamt.
- Da Überlasser nicht im NWR registriert ist → Klardaten angeben.
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2. Erwerb einer Waffe ohne vorhandene W-ID
- Betrifft Erwerb von nicht registrierten Waffen von nicht registrierten Stellen (z. B. Ersatzbescheinigung, Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaft).
- In der Meldung angeben: Erwerb ohne bekannte W-ID.
- System vergibt im Verarbeitungsprozess automatisch eine neue W-ID.
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3. Sonderfälle
- In seltenen Fällen kann auch beim Erwerb von Behörden/Ersatzbescheinigungs-Inhabern eine Waffe mit bekannter W-ID vorliegen (z. B. Rückgabe einer sichergestellten Waffe).
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