Kleiner Waffenschein
Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss‐, Reizstoff‐ und Signalwaffen (PTB‐Waffen) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums, wenn diese ein PTB-Zulassungszeichen aufweisen.
Kleiner Waffenschein
Rechtsgrundlage für den Kleinen Waffenschein ist § 10 (4) WaffG. Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen. Der Begriff des Führens ist in der Anlange 1 zum WaffG wie folgt definiert:
- Im Sinne des WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber auf öffentlichen Straßen und Wegen ausübt.
Anwendungsfälle
Der Kleine Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen (PTB-Waffen) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums, wenn diese das Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen.
Hinweis
Wir weisen darauf hin, dass nur ein kleiner Waffenschein (KWS) pro Person ausgestellt werden darf.
- Wie alle waffenrechtlichen Erlaubnisse besteht auch der kleine Waffenschein im NWR aus dem verwaltungsrechtlichen Teil, der eigentlichen Erlaubnis und dem dazugehörigen Dokument.
- Sollte das Dokument z. B. verloren gehen, ist der Dokumentenstatus entsprechend zu setzen und weitere Maßnahmen (Sachfahndungsausschreibung) sind zu prüfen.
- Die Zweitschrift wird als weiteres Dokument der Erlaubnis zugeordnet.
- Waffen werden in den kleinen Waffenschein nicht eingetragen
- Der kleine Waffenschein darf nur für eine natürliche Person ausgestellt werden
- Im Regelfall ist der kleine Waffenschein unbefristet gültig.
PTB-Zeichen "PTB im Kreis"
Das PTB-Zeichen "PTB im Kreis" wurde 1970 von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt eingeführt. Waffen ohne dieses Zeichen, auch die vor 1970 erworben wurden, sind "scharfen Waffen" gleichgestellt und müssen bereits seit 1976 angemeldet und seit 2012 im NWR registriert werden. Ihr Besitz bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z.B. Waffenbesitzkarte).
Speicheranlass
Besteht für den Kleinen Waffenschein ein Speicheranlass?

Ja, gemäß § 5 Nr. 1 WaffRG liegt ein Speicheranlass im NWR vor, wenn eine Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat.
Welche waffenrechtlichen Erlaubnisse nach dem WaffRG relevant sind, ist in § 2 (4) WaffRG geregelt.
Der Speicheranlass für den Kleinen Waffenschein ist in § 2 (4) Nr. 2c geregelt.
Tritt ein Speicheranlass nach § 5 WaffRG ein (hier die Erteilung eines Waffenscheins), sind die Waffenbehörden nach § 8 WaffRG verpflichtet, der Registerbehörde die entsprechenden Daten zu übersenden.
Speicherinhalte im NWR
Welche Inhalte sind an das NWR zu übermitteln?
Die Speicherinhalte sind in § 6 WaffRG geregelt.
Für den Waffenschein relevant sind hier:
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- Anlass und Datum des Speicheranlasses nach § 5 WaffRG, hier die Erteilung des Kleinen Waffenscheins
- Die Grunddaten der Person
- Name
- Frühere Namen
- Geburtsname
- Vorname
- Doktorgrad
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- jede Staatsangehörigkeit
- Todesdatum
- Adresse
Gibt es Verwaltungsvorschriften zur Erteilung des Kleinen Waffenscheins?
Ja, siehe Ziffer 10.15.4 WaffVwV.
Beachten Sie hierbei bitte, dass die Verwaltungsvorschriften zuletzt im Jahr 2012 aktualisiert worden sind und die seitdem erfolgten Änderungen des Waffenrechts und die Rechtsprechung noch nicht mit aufnimmt.
Es wird empfohlen, sich bei den zuständigen Fachaufsichtsbehörden Ihres Bundeslandes zu erkundigen, ob und inwieweit die WaffVwV in diesem Bereich noch Anwendung finden soll.
Sofern in Ihrem Bundesland eigene Umsetzungsvorgaben zu diesem Bereich bestehen, haben diese Vorrang, da die Umsetzungshoheit des Waffenrechts bei den Ländern liegt.
Häufig gestellte Fragen
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Melderegister.
Das Führen einer PTB‐Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen ist generell verboten. Der Kleine Waffenschein ist zusammen mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen und der Polizei sowie anderen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. Die Nichtvorlage des Kleinen Waffenscheins beim Führen einer PTB‐Waffe stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG dar und wird mit einer Geldbuße geahndet.
Soweit die Waffen ausschließlich im befriedeten Besitztum (z.B. Haus, Wohnung, eigener Garten) aufbewahrt werden, ist ein Kleiner Waffenschein nicht erforderlich. Andere tragbare Gegenstände wie z. B. Tierabwehrspray (Pfefferspray) oder ein amtlich zugelassenes Elektroimpulsgerät mit Prüf‐ zeichen erfordern keinen Kleinen Waffenschein.
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhin‐ dern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Waffen und Munition müssen getrennt voneinander jeweils in einem abschließbaren Behältnis aufbewahrt werden (§ 36 WaffG)
Das Schießen außerhalb von Schießstätten und außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums ist, außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes, verboten.
Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 10.000,‐‐ € geahndet werden kann (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG).