Waffenbehörde

Verbringungserlaubnis - Einfuhr
- Für das dauerhafte Einführen ("Verbringen in") von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des WaffG, ist gemäß § 29 Abs. 1 WaffG eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde notwendig.
- Voraussetzung ist, dass der Empfänger im Inland zum Erwerb oder Besitz berechtigt ist.
Rechtsgrundlage für die Verbringungserlaubnis - Einfuhr ist § 29 (1) WaffG.
Die Verbringungserlaubnis berechtigt zum Verbringen von Waffen und Munition in den Geltungsbereich des WaffG. Das Verbringen ist in Anlage 1 WaffG wie folgt definiert:Die Antragsteller sind verpflichtet, der WaffB gegenüber die in § 29 (2) AWaffV genannten Angaben zu machen.
- Im Sinne des WaffG verbringt eine Waffe, wer eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert.
Anwendungsfälle
Es ergeben sich folgende zwei Fallkonstellationen:
- Verbringen einer Waffe in den Geltungsbereich des Gesetzes, die noch nicht über eine Waffen-ID im NWR verfügt
- Verbringen einer Waffe in den Geltungsbereich des Gesetzes, die bereits schon über eine Waffen-ID im NWR verfügt (Re-Import)
Speicheranlass
Besteht für die Verbringungserlaubnis ein Speicheranlass?
Ja, gemäß § 5 Nr. 3 WaffRG liegt ein Speicheranlass im NWR vor, wenn eine Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat. Welche waffenrechtlichen Erlaubnisse nach dem WaffRG relevant sind, ist in § 2 (4) WaffRG geregelt.
Der Speicheranlass für die Verbringungserlaubnis ist in § 2 (4) Nr. 2h) geregelt.
Tritt ein Speicheranlass nach § 5 WaffRG ein (hier die Erteilung eines Waffenscheins), sind die Waffenbehörden nach § 8 WaffRG verpflichtet, der Registerbehörde die entsprechenden Daten zu übersenden.
Speicherinhalte im NWR
Welche Inhalte sind an das NWR zu übermitteln?
Die Speicherinhalte sind in § 6 WaffRG geregelt.
Für die Verbringungserlaubnis relevanten Grunddaten sind hier:
Die Person
- Name
- Frühere Namen
- Geburtsname
- Vorname
- Doktorgrad
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- jede Staatsangehörigkeit
- Todesdatum
- Adresse
Die nicht natürlichen Person
- Name oder Firma
- frühere Namen oder Firma
- Anschrift
- Gegenstand der Handelsgesellschaft oder des Vereins
Die Waffe
- Herstellerbezeichnung
- Modellbezeichnung
- Kaliber- oder Munitionsbezeichnung
- Seriennummer
- Jahr der Fertigstellung
- Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des WaffG
- Kategorie nach Anlage 1 Abschitt 3 WaffG
- Art der Waffe
Die wesentlichen Waffenteile
- Herstellerbezeichnung
- Modellbezeichnung
- Kaliber- oder Munitionsbezeichnung
- Seriennummer
- Jahr der Fertigstellung
- Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des WaffG
- Kategorie nach Anlage 1 Abschitt 3 WaffG
- Art der Waffe
- Bezeichnung des wesentlichen Waffenteils
- Verknüpfungen der o.g. Daten
Hinweis
Die Aufsichts- und Steuerungsinstanz des NWR (ASI) hat auf ihrer 25. Sitzung am 09.07.2025 auf der Basis eines Rechtsgutachtens des BMI entschieden, dass es rechtlich nur zulässig ist, Waffen und Waffenteile an besitzbegründenden Erlaubnissen zu speichern.
Aus dem Rechtsgutachten lässt sich bislang nur entnehmen, dass Waffenbesitzkarten und Herstellungs- und Handelserlaubnisse zu den besitzbegründenden Erlaubnissen gehören und sämtliche Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnisse als nicht besitzbegründend angesehen werden.
Ob und inwieweit die Entscheidung der ASI Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Speicherung von Waffen/Waffenteilen an anderen Erlaubnistypen hat, befindet sich derzeit noch in Prüfung.
Bis zum Abschluss dieser Prüfungen kann der NWR Benutzerservice hierzu keine abschließende rechtsverbindliche Antwort geben.
Erkundigen Sie sich bitte daher bis auf weiteres bei den zuständigen Fachaufsichtsbehörden Ihres Bundeslandes wie die Vorgaben des § 8 i.V.m. § 6 WaffRG sowie die Entscheidung der ASI vom 09.07.2025 bezüglich der Speicherung von Waffen/Waffenteilen an den jeweiligen Erlaubnistypen umzusetzen ist.
Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnisse sind in der Entscheidung der ASI ausdrücklich genannt. Die Länder müssen im Zuge der Umsetzung dieser Entscheidung daher sicherstellen, dass die Waffenbehörden demzufolge ab sofort keine Waffen mehr an folgenden Erlaubnistypen speichern:
- Verbringungserlaubnis – Einfuhr
- Verbringungserlaubnis – Ausfuhr
- Allgemeine Verbringungserlaubnis – Ausfuhr
- Mitnahmeerlaubnis
- Europäischer Feuerwaffenpass
Nach derzeitiger Planung werden im Laufe des Jahres 2026 im NWR Maßnahmen getroffen, die nach erfolgter Umsetzung die Speicherung von Waffen/Waffenteilen an diesen (und ggf. an weiteren Erlaubnistypen) elektronisch verhindern.
Sofern die bisherige Verwaltungspraxis von der Entscheidung der ASI abweicht, sind die Länder gehalten, die Verwaltungspraxis ihrer Waffenbehörden entsprechend anzupassen.
Gibt es Verwaltungsvorschriften zur Erteilung von Verbringungserlaubnissen - Einfuhr?
Ja, siehe Ziffer 29.1 WaffVwV.
Beachten Sie hierbei bitte, dass die Verwaltungsvorschriften zuletzt im Jahr 2012 aktualisiert worden sind und die seitdem erfolgten Änderungen des Waffenrechts und die seitdem erfolgte Rechtsprechung noch nicht mit aufnimmt. Die gesetzlichen Änderungen zu den Verbringungserlaubnissen wurden zudem mit dem Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG zum 01.09.2020 geändert.
Es wird empfohlen, sich bei den zuständigen Fachaufsichtsbehörden Ihres Bundeslandes zu erkundigen, ob und inwieweit die WaffVwV in diesem Bereich noch Anwendung finden soll.
Sofern in Ihrem Bundesland eigene Umsetzungsvorgaben zu diesem Bereich bestehen, haben diese Vorrang, da die Umsetzungshoheit des Waffenrechts bei den Ländern liegt.
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